Beratungsstellen und Geschäftsszeiten

Beratungsstelle Wernigerode:

Telefon: 03943 2097581

Mittwoch-Freitag: 9-18 Uhr 
Samstag: 9-13 Uhr 

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Unsere Leistungen für Sie

Beratungsbefugnis und Grundlagen der Beratung

Zugelassen in allen Steuerverfahren ist der Berater im Lohnsteuerhilfeverein bei

  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG (aktive und ehemalige Dienstverhältnisse),  
  • sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr. 1 EStG
  • sonstigen Einkünften aus Unterhaltsleistungen gem. § 22 Nr. 1 a EStG
  • anderen Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) –ohne die Gewinneinkunftsarten i. S.d. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG-, wenn die Einnahmen daraus insgesamt 13.000 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung 26.000 EUR, nicht übersteigen,
  • der Beantragung der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz,
  • der Beantragung der Investitionszulage nach den §§ 3, 4 IZulG 1999,
  • Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs i. S.d. EStG.
  • Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung

Darüber hinaus sind wichtige Beratungsleistungen:

  • die Berechnung der zu erwartenden Erstattung bzw. Nachzahlung
  • die Überprüfung der Steuerbescheide
  • die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren bis zur Klage vor dem Finanzgericht
  • die steuerlichen Vorausplanung

Grundlagen der Beratung

Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt. Die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und der Beratungsstellenleiter bei der zuständigen Oberfinanzdirektion im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfe in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt, er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit (§ 23 Abs.3 Nr.2 und 3 StBerG) nachgewiesen haben.
Wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden. Die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig. Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

neue Beitragsordnung

Seit dem 1.1.2013 gilt die neue Beitragsordnung, die von der Delegiertenversammlung am 5.3.2011 beschlossen wurde ...

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